· Fachbeitrag · Arbeitszimmer
Setzen Sie wieder Kosten für das häusliche Arbeitszimmer an
| Eine Entscheidung des FG Köln bietet allen Versicherungsmaklern, die neben dem „normalen“ Büro auch im häuslichen Arbeitszimmer arbeiten, die Möglichkeit, Kosten für dieses Arbeitszimmer wieder steuermindernd geltend zu machen. |
Das FG hat nämlich klargestellt, dass ein Abzug der Kosten auch dann möglich ist, wenn keine der im Gesetz genannten Voraussetzungen (kein anderer Arbeitsplatz, Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung) vorliegt. Es reicht aus, wenn der Steuerzahler darlegt, dass er das Arbeitszimmer für betriebliche Dinge nutzt. Im konkreten Fall erkannten die Richter 50 Prozent der Raumkosten als Betriebsausgaben an (Urteil vom 19.5.2011, Az: 10 K 4126/09; Abruf-Nr. 112353).
PRAXISHINWEIS | Wir empfehlen Ihnen, die Arbeitszimmerkosten in Ihrer Steuererklärung wieder geltend zu machen. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, legen Sie Einspruch ein und bitten Sie um Ruhen Ihres Verfahrens. Das FG Köln hat nämlich zu seinem Urteil die Revision beim BFH zugelassen. Wenn Sie sich in dem Einspruch auf dieses Verfahren mit dem Aktenzeichen X R 32/11 berufen, muss das Finanzamt Ihr Verfahren ruhen lassen, bis der BFH entschieden hat. Fällt diese BFH-Entscheidung positiv aus, wird der Steuerbescheid automatisch zu Ihren Gunsten geändert. |