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Geschenke an Geschäftsfreunde: 35-Euro-Grenze gilt mit Steuer
| Entstehen Ihrem Maklerunternehmen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernehmen Sie zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, dürfen Sie die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt. Das hat der BFH entschieden. |
Hintergrund | Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste er aber den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb dürfen Sie die Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen, die auf das Geschenk entfällt. Der pauschale Steuersatz beträgt 30 Prozent (§ 37b EStG). Die Übernahme der Versteuerung ist nach Auffassung des BFH ebenfalls ein Geschenk, nämlich ein „Steuergeschenk“. Und dieses teilt das steuerliche Schicksal der Zuwendung. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet deshalb aus, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich Pauschalsteuer 35 Euro übersteigt. Damit gilt das Abzugsverbot auch dann, wenn die 35-Euro-Grenze nur wegen der Pauschalsteuer überschritten wird (BFH, Urteil vom 30.03.2017, Az. IV R 13/14, Abruf-Nr. 194363).