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· Fachbeitrag · Betriebsausgaben

Kein Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltung von Golfturnieren

| Führt ein Versicherungsmaklerbüro ein Golfturnier in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durch und dient die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck, darf das Büro die Aufwendungen für das Golfturnier und die anschließende Abendveranstaltung nicht als Betriebsausgaben abziehen. Das hat der BFH jetzt klargestellt. |

 

Hintergrund | Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das EStG aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (Repräsentationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu. Das gilt selbst dann, wenn das Turnier auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient (BFH, Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 24/13, Abruf-Nr. 183977).

 

Wichtig | Hätte der Inhaber des Büros unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen, so der BFH.

 

Weiterführender Hinweis

  • In der nächsten Ausgabe wird der WVM anhand von Beispielen beleuchten, wie Sie sich den Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltungen sichern.
Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 2 | ID 43937894