· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Neue Spielregeln bei den Reisekosten - Das gilt für Sie als Versicherungsmakler
| Mit der Reisekostenreform 2014 hat sich auch die Abziehbarkeit von Reisekosten als Betriebsausgaben geändert. Das BMF hat nun klargestellt, wann bei Selbstständigen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und wann Dienstreisen vorliegen und welche Reisekosten als Betriebsausgaben abziehbar sind. Das wirkt sich auch für Sie als Versicherungsmakler aus, und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2014. |
Regeln für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Reisekosten. Die Aufwendungen sind nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar (BMF, Schreiben vom 23.12.2014, Az. IV C 6 E- S 2145/10/10005 :001; Abruf-Nr. 143613).
Betriebsstätte
Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen. Es muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten sein, an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird.
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