· Fachbeitrag · Betriebseinnahmen
Eigen- und Fremdprovisionen des Vermittlers von Beteiligungen
| Vergütungen, die ein Vermittler von Beteiligungen an Personengesellschaften von einem Dritten (Emissionshaus) für die Zeichnung eigener Beteiligungen und für die Vermittlung an Dritte erhält, sind Betriebseinnahmen. Sie sind nicht in der Gewinnermittlung der KG als Sonderbetriebseinnahmen oder Minderung der anteilig auf den Zeichner entfallenden Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Das hat der BFH im Fall eines Vermittlers von Schiffsbeteiligungen entschieden. |
Maßgeblich für die Zuordnung der Provisionen zu den Betriebseinnahmen des Vermittlers ist, dass die Einnahmen auf der gewerblichen Tätigkeit des Vermittlers beruhen und damit den erforderlichen Sachzusammenhang zu dieser Tätigkeit aufweisen. Entscheidend ist, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden, vom Vermittler nicht zurückzugewähren waren und sie ihren Rechtsgrund in den bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vermittler und dem jeweiligen Emissionshaus hatten (BFH, Urteil vom 14.3.2012, Az. X R 24/10; Abruf-Nr. 121433).
PRAXISHINWEISE | Der BFH bleibt seiner Rechtsprechung treu, die er bereits für Versicherungsvermittler und Immobilienmakler eingeschlagen hat.
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