· Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung
Erfreulicher Schwenk des BFH: Weniger Leistungen fließen in die 110-Euro-Grenze ein
| Der BFH hat zwei wichtige Fragen zum Thema Betriebsveranstaltungen und Lohnsteuer zugunsten von Arbeitgebern und Mitarbeitern entschieden. Lernen Sie die neue Rechtsprechung kennen, um daraus resultierende Gestaltungsmöglichkeiten schon bei den anstehenden Weihnachts- oder Jahresabschlussfeiern in Ihrem Maklerunternehmen umzusetzen. |
Grundsätze zu Betriebsveranstaltungen
Wird bei einer Betriebsveranstaltung Ihres Maklerunternehmens die 110-Euro-Freigrenze (= Bruttowert) für einen Mitarbeiter überschritten, erlangen die Zuwendungen ein derartiges Eigengewicht, dass sie die eigenbetrieblichen Interessen Ihres Unternehmens überlagern. Deshalb wird Lohnsteuer fällig.
PRAXISHINWEIS | Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen statt, sind die Mitarbeiterkosten bei der dritten Veranstaltung unabhängig von der Höhe stets lohnsteuerpflichtig. Sie haben jedoch das Wahlrecht, welche der Betriebsveranstaltungen die ersten beiden sein sollen. Bei ihnen wird keine Lohnsteuer fällig, wenn die Kosten von 110 Euro je Mitarbeiter nicht erreicht werden. |
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