· Fachbeitrag · Bilanz
Die Grundsätze zur Rückstellungsbildung gelten auch für eine dynamische Lebensversicherung
| Die steuerlichen Grundsätze zur Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für die Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge durch einen Versicherungsvermittler gelten auch bei dynamischen Lebensversicherungsverträgen. Das hat der BFH jetzt klargestellt. |
Funktionsweise der dynamischen Lebensversicherung
Bei einer dynamischen Lebensversicherung wird bei Abschluss des Versicherungsvertrags oder später eine automatische regelmäßige, meist jährliche Erhöhung der Versicherungsprämien und der -summe vereinbart. Dadurch wird der Vertragsumfang an die vermutete Änderung des Bedarfs des Versicherungsnehmers (VN) während der Vertragsdauer angepasst. Der Vermittler erhält bei Eintritt der Dynamik, sprich Erhöhung von Versicherungssumme und -prämien regelmäßig ein zusätzliches Entgelt, der VN ist aber regelmäßig berechtigt, der Erhöhung zu widersprechen.
Rückstellungsbildung bei dynamischer Lebensversicherung
Die Rückstellungsbildung sieht steuerlich so aus: Wer Versicherungen vermittelt hat und selbst rechtlich zur Nachbetreuung dieser Verträge verpflichtet ist, darf und muss wegen dieser Verpflichtung zur künftigen Nachbetreuung der abgeschlossenen Versicherungen unter bestimmten Bedingungen eine steuermindernde Rückstellung bilden. Es muss sich um bereits abgeschlossene Verträge handeln, für die nach dem Bilanzstichtag aufgrund vertraglicher Vereinbarungen künftig noch Betreuungsleistungen zu erbringen sind, für die aber kein weiteres Entgelt in Anspruch genommen werden kann.
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