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· Fachbeitrag · Bilanz

Steuerliche Behandlung stornobehafteter Provisionsvorschüsse bei einem Versicherungsmakler

| Immer wieder kommt es mit dem Finanzamt zum Streit, wie Provisionszahlungen, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, steuerlich zu erfassen sind und wie im Gegenzug die Aufwendungen des Maklers angesetzt werden. Einen Weg hat das FG Münster in einem Fall aufgezeigt, in dem der Makler eine ratierliche Provisionszahlung gewählt hatte. |

 

Ratierliches Provisionsauszahlungsmodell

Nach den Vereinbarungen mit dem Versicherer sollte der Makler die Provisionen zurückzuzahlen, soweit innerhalb von fünf Jahren Leistungsstörungen bei den Versicherungsverträgen eintreten sollten. Nach dem zugrunde liegenden Provisionsmodell erhielt der Makler die verdienten Provisionen ratierlich ausgezahlt. Wegen seines hohen Vorfinanzierungsbedarfs zahlte der Versicherer zudem Vorschüsse, die stornobehaftet waren.

 

Der Makler bildete in seinen Bilanzen für die stornobehafteten Beträge gewinnmindernde Rückstellungen. Diese erkannte das Finanzamt nicht an, weil die erhöhte Stornogefahr nicht nachgewiesen sei. Im Klageweg machte der Makler geltend, dass gar keine Gewinnrealisierung eingetreten sei. Das FG Münster gab dem Makler insoweit Recht.