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· Nachricht · Buchführung

Datenzugriff auf elektronische Aufzeichnungen bei Systemwechsel

| Datenverarbeitungssysteme mussten bisher sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Künftig genügt es, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält (§ 147 Abs. 6 AO). So steht es im Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (Abruf-Nr. 212751 ). |

 

Sehen Sie dazu auch den Beitrag auf Seite 6 dieser Ausgabe.

 

Die Finanzverwaltung hat bei einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten des Steuerpflichtigen sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Sie kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Für Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 01.01.2020 noch nicht abgelaufen war, reicht es nun, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach dem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält.

Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 2 | ID 46276775