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· Fachbeitrag · Buchführung

Geschäftsunterlagen - das darf 2015 in den Reißwolf

| In Ihrem Maklerunternehmen stellt sich zu Beginn eines jeden Jahres die Frage, welche Geschäftsunterlagen Sie aussortieren und vernichten dürfen, um Platz für neue Unterlagen zu schaffen. Die Antwort liefert Ihnen die nachfolgende alphabetisch sortierte Übersicht „Aufbewahrungsfristen 2015“ mit allen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist jetzt abgelaufen ist. |

 

PRAXISHINWEISE | Sie müssen in punkto Aufbewahrung Folgendes wissen:

  • Geschäftsunterlagen sind je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden.
  • Sie dürfen die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist (§ 147 Abs. 3 AO).
  • Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung müssen Sie in der Bilanz eine Rückstellung bilden. Mehr dazu in WVM 7/2011, Seite 9.
 

Weiterführende Hinweise