26.04.2013 · Fachbeitrag · Dienstwagen
Ein-Prozent-Regelung stets auf Basis des Bruttolistenneupreises
| Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens bemisst sich nach der Ein-Prozent-Regelung auf der Grundlage des Bruttolistenneupreises. Das gilt nach Ansicht des BFH auch bei einem als Gebrauchtfahrzeug angeschafften Dienstwagen. Die tats ächlichen Neuanschaffungskosten dürften nicht angesetzt werden (BFH, Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11; Abruf-Nr. 130768 ). |
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