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· Fachbeitrag · Einkommensteuer

Ehrenamtler können Verluste steuermindernd geltend machen

| Engagieren Sie sich ehrenamtlich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Künstler, bleiben im Jahr 2013 Vergütungen bis zu 2.400 Euro steuer- und abgabenfrei. Die OFD Frankfurt hat darauf hingewiesen, dass Ehrenamtler sogar Verluste steuermindernd geltend machen können. |

 

Die OFD sagt Folgendes: Das Abzugsverbot nach § 3c EStG steht der Verrechnung der Verluste aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit anderen Einkünften nicht entgegen. Verluste aus einer Nebentätigkeit sind demnach abziehbar. Der Verlust wird ermittelt, indem die ehrenamtbedingten Ausgaben von den steuerfreien Einnahmen (und nicht etwa vom steuerfreien Höchstbetrag) abgezogen werden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 1.8.2013, Az. S 2245 A-2-St 213; Abruf-Nr. 132948).

 

  • Beispiel

Sie erzielen im Jahr 2013 steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter in Höhe von 1.800 Euro. Die Werbungskosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit haben 2.800 Euro betragen.

 

So ermitteln Sie den Verlust

So hat das Finanzamt bisher gerechnet

1.800 Euro ./. 2.800 Euro = 1.000 Verlust

2.400 Euro ./. 2.800 Euro= 400 Euro Verlust

Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 2 | ID 42582800