· Fachbeitrag · Elektromobilität/Arbeitgeberleistungen
Diese Details zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern sollten Sie kennen
| Die Finanzverwaltung hat die Spielregeln für die steuerliche Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern präzisiert. Konkret sind es die Fälle, in denen die Überlassung nicht steuerfrei ist. Ein Überblick in WVM. |
Überlassung zusätzlich ‒ ja oder nein?
Bei der Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer zu deren Privatnutzung ist zu entscheiden, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt oder mittels Gehaltsumwandlung durchgeführt wird. Die lohnsteuerlichen Spielregeln sind unterschiedlich:
Steuerfreie Überlassungen
Die zusätzliche Überlassung ist seit dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG, §§ 52 Abs. 4 S. 7, Abs. 12 S. 2 EStG) und zugleich auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Derzeit wird diskutiert, unter welchen Voraussetzungen eine „Zusätzlichkeit“ vorliegt. Der BFH hat seine Rechtsprechung zur „Zusätzlichkeit“ geändert. Das BMF wendet sie nicht an (BMF, Schreiben vom 05.02.2020, Az. IV C 5 -S 2334/19/10017 :002, Abruf-Nr. 213992). Mit einer neuen Regelung im Jahressteuergesetz 2020 soll klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind (siehe auch Seite 10 dieser Ausgabe).
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