· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Erwerb eines Anspruchs aus einer Direktversicherung
| Der Erwerb eines Anspruchs aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn der Bezugsberechtigte die in §§ 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers nicht erfüllt. Das hat der BFH klargestellt. |
Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen, unterliegen zwar grundsätzlich nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Fehlen aber dem Bezugsberechtigten die persönlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, unterliegt sein Anspruch aus der Direktversicherung der Erbschaftsteuer. Der Anspruch sei nicht anders zu behandeln als der aus einer vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossenen Lebensversicherung. Mit dieser Begründung zog der „bloße Lebensgefährte“ des Erblassers vor dem BFH den Kürzeren (BFH, Urteil vom 18.12.2013, Az. II R 55/12; Abruf-Nr. 140399).