· Fachbeitrag · Familienverträge
Gestaltungsmodell: Zuwendung des Nießbrauchs an Betriebsgrundstück zugunsten eines Kindes
| Die Verlagerung von Vermietungseinkünften auf Familienangehörige mit geringerem Steuersatz im Rahmen des Zuwendungsnießbrauchs ist ein beliebtes Steuersparmodell. Jetzt hat das FG Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden, dass ein Nießbrauch nicht nur an einer Wohnimmobilie, sondern auch an einem vermieteten Betriebsgrundstück bestellt werden kann, das innerhalb der Familie vermietet ist. |
Zuwendungsnießbrauch innerhalb einer Familie
Mit notariell beurkundetem Vertrag räumte Mutter M ihrer volljährigen Tochter T einen befristeten, unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Betriebsgrundstück ein. Der Nießbrauch zugunsten T wurde ins Grundbuch eingetragen. T stehen die Einnahmen aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks in voller Höhe zu, und sie trägt alle Lasten des Grundbesitzes. T vermietet das Betriebsgrundstück an ihren Vater V, der dieses bisher von M für seine gewerbliche Tätigkeit gemietet hatte und weiter nutzt.
Das Finanzamt erkannte die Bestellung zugunsten der T wegen Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) steuerlich nicht an. Dagegen klagten M und V erfolgreich. Die Einkünfte aus der Vermietung sind T und nicht M zuzurechnen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016, Az. 11 K 2951/15, Abruf-Nr. 194838).
Einkünfte aus der Vermietung bei T und nicht bei M zuzurechnen
Die volljährige T ist während des Zeitraums, für den der Nießbrauch bestellt wurde (fünf Jahre), in ihrer Disposition in keiner Weise beschränkt. Sie hatte deshalb einen Mietvertrag über die gewerblichen Räume mit V geschlossen.
Die Nießbrauchsgestaltung sei nicht missbräuchlich. Nach Ansicht des FG stehe es Eltern frei, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie ihm - auch befristet - die Einkunftsquelle selbst übertragen. Der steuerliche Vorteil der Gestaltung über den Zuwendungsnießbrauch besteht darin, dass aufgrund der steuerlichen Progression die Vermietungseinkünfte niedriger oder - falls der Grundfreibetrag nicht überschritten werden sollte - überhaupt nicht besteuert werden. Mit der Gestaltung würden keine steuerlich nicht abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen in den Bereich des Betriebsausgabenabzugs verlagert.
Modell-Umsetzung in der Praxis
Die tatsächliche Durchführung des Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück ist das A und O. Der Vermieterwechsel muss vollzogen werden. Der Mieter muss an das Kind, und nicht an den Eigentümer zahlen. Im Gegenzug muss das Kind sämtliche mit der Immobilie anfallende Aufwendungen tragen.