· Fachbeitrag · Finanzierung
Bilanzierung eines „Bearbeitungsentgelts“ für einen Kredit
| Der BFH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen ein bei Vertragsschluss zu leistendes einmaliges Bearbeitungsentgelt für ein betriebliches Darlehen sofort voll steuermindernd absetzen kann. |
Ein sofortiger Abzug ist möglich, wenn der Darlehensnehmer das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte, falls der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird. Anders ist es aber, wenn die besagte vorzeitige Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist, etwa weil vereinbart wurde, dass der Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dann hat der Darlehensnehmer das Bearbeitungsentgelt mithilfe aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen und kann es nur in jährlichen Teilbeträgen steuermindernd absetzen (Urteil vom 22.6.2011, Az. I R 7/10; Abruf-Nr. 113036).