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· Fachbeitrag · Homeoffice

Zahlungen für Mitarbeiter im Homeoffice: Arbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung?

von Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln

| Covid-19 hat den Arbeitsalltag komplett verändert. Auch in vielen Maklerunternehmen sind die Mitarbeiter ins Homeoffice gewandert. Leisten Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern dafür einen Zuschuss, stellt sich die Frage, ob es sich bei Ihrem Mitarbeiter um Arbeitslohn oder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) handelt. WVM zeigt, was gilt und wie Sie die Lösung erreichen, die für Ihre Mitarbeiter am besten ist. |

In diesen Fällen ist der Zuschuss Arbeitslohn

Zahlen Sie Mitarbeitern etwas, weil diese ihr privates häusliches Arbeitszimmer für Ihr Maklerunternehmen nutzen, hängt die steuerliche Beurteilung davon ab, in wessen Interesse diese Nutzung (vorrangig) geschieht (BFH, Urteil vom 17.04.2018, Az. IX R 9/17, Abruf-Nr. 203021; BMF, Schreiben vom 18.04.2019, Az. IV C 1 ‒ S 2211/16/10003 :005, Abruf-Nr. 208850).

 

Das spricht für die Qualifizierung als Arbeitslohn

Arbeitslohn liegt vor, wenn die Nutzung des Homeoffice im Interesse Ihres Mitarbeiters liegt. Der Arbeitslohncharakter soll lt. BFH und BMF erfüllt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: