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16.01.2013 · Fachbeitrag · Kapitalanlagen

Werbungskosten bei Abgeltungsteuer: Ein Musterprozess ist übrig

| Waren Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen im Jahr 2012 höher als der Sparerpauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro (ledig/verheiratet), sollten Anleger diese in der Anlage KAP entsprechend geltend machen. Das Finanzamt wird die Werbungskosten zwar nicht anerkennen. Doch gegen den ablehnenden Bescheid können Anleger Einspruch einlegen und sich auf den letzten verbliebenen Musterprozess vor dem FG Baden-Württemberg mit dem Az. 9 K 1637/10 berufen. |