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· Fachbeitrag · Kfz-Kosten

Angemessenheitsprüfung bei Pkw-Kosten: Nur beschränkter Abzug bei Luxusfahrzeugen

von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

| Immer wieder streichen Finanzämter die Pkw-Kosten als Betriebsausgaben, weil der Betriebs-Pkw des Maklerunternehmens „unangemessen“ teuer sei und sich ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer solch einen Repräsentationsaufwand unter Abwägung der Kosten und Vorteile nicht leisten würde. Grund genug, Ihnen die Gesetzeslage vorzustellen und zu erläutern, wann das Finanzamt eine Anschaffung als unangemessen einstufen kann. |

Abzugsverbot für unangemessene Aufwendungen

Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung unangemessen sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG). Unter diese - im Bereich der Werbungskosten entsprechend anzuwendende - Regelung fallen auch Pkw-Kosten (R 4.10 Abs. 13 Einkommensteuer-Richtlinien [EStR]). Wann das Abzugsverbot konkret greift, bleibt in den EStR allerdings offen.

 

PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung führt lediglich in den Hinweisen zu R 4.10 Abs. 12 EStR unter dem Stichwort „Angemessenheit“ den ordentlichen und gewissenhaften Unternehmer als Maßstab an. Die Aufwendungen sind dann noch angemessen, wenn er sie angesichts der erwarteten Vorteile ebenfalls auf sich genommen hätte. Bei dieser Prüfung sind als Beurteilungskriterien heranzuziehen

  • die Größe des Unternehmens,
  • die Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns,
  • die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und
  • seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben.