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02.03.2017 · Nachricht · Kfz-Kosten

Ein-Prozent-Regelung bei Nutzung eines ausländischen Kfz

| Existiert für ein betrieblich genutztes Kfz kein inländischer Bruttolistenpreis und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen. Dabei gibt der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil der privaten Kraftfahrzeugnutzung realitätsnah wieder, entschied das FG Niedersachsen. |