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· Fachbeitrag · Kfz-Kosten

Kein Vertrauensschutz bei nicht ordnungsmäßigem Fahrtenbuch

| Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erstellte änderbare Liste stellt kein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch dar. Selbst wenn die Finanzverwaltung das so erstellte Fahrtenbuch über Jahre hinweg anerkannt hat, genießt der Steuerzahler nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg keinen Vertrauensschutz. |

 

Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Fahrzeugs. Diesen muss der Steuerzahler entkräften. Daher genügt die bloße Behauptung nicht, das Fahrzeug sei aufgrund der dauerhaften Nutzung der Rückbank und des Kofferraums zum Transport von Werbemitteln nicht für Privatfahrten nutzbar gewesen. Folge: Für die Privatnutzung ist die Ein-Prozent-Regelung anzusetzen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.3.2011, Az. 2 K 2155/07; Abruf-Nr. 121018).

 

PRAXISHINWEIS | Der BFH muss klären, ob der Anscheinsbeweis erschüttert wird, wenn ein (gleichwertiges) privates Fahrzeug vorhanden ist (Az. der Revision: VI R 49/11).

 
Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 2 | ID 33300420