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09.02.2015 · Fachbeitrag · Kundeninformation

Versicherungsentschädigung bei Land- und Forstwirt

| Gewinne aus Versicherungsentschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, sind bei der Gewinnermittlung eines Land- und Forstwirts nach Durchschnittssätzen nicht durch den pauschalen Grundbetrag mitabgegolten, sondern gesondert gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Das hat der BFH jetzt klargestellt. |