· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Erträge aus Lebensversicherungen: 2017 greift erstmals die Hälftebesteuerung
| Für Lebensversicherungen, die 2005 abgeschlossen wurden und im Jahr 2017 ausgezahlt werden, greift erstmals die günstige Hälftebesteuerung. WVM macht Sie mit den Besteuerungsgrundsätzen vertraut. |
Die Hälftebesteuerung von Lebensversicherungen
Für Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind (Neuverträge), ist die Versicherungsleistung bei Rückkauf oder im Erlebensfall als Kapitalertrag einkommensteuerpflichtig. Hat der Steuerpflichtige
- zum Zahlungszeitpunkt das 60. Lebensjahr (das 62. Lebensjahr bei seit 2012 abgeschlossenen Verträgen) vollendet, und
- ist der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen,
muss er statt des vollen Unterschiedsbetrags nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Versicherungsbeiträge mit dem individuellen Steuersatz versteuern (Hälftebesteuerung - § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG).
Wann ist das Kriterium „zwölfjährige Laufzeit“ erfüllt?
Die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren kann bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen erstmals im Jahr 2017 erfüllt sein.
Um zu klären, ob der Vertrag zwölf Jahre gelaufen ist, muss der Tag des Vertragsbeginns ermittelt werden. Es wird der Tag, der im Versicherungsschein bezeichnet ist, zugrunde gelegt, wenn der Versicherungsschein innerhalb von drei Monaten nach diesem Tag ausgestellt wurde. Ist die Drei-Monats-Frist überschritten, tritt an die Stelle des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginns der Tag, an dem der erste Beitrag gezahlt wurde.
PRAXISHINWEIS | Steuerpflichtige, die die Versicherungsgesellschaft um Rückkauf der Lebensversicherung bitten, sollten auf diese Berechnungsregeln zur Zwölf-Jahresfrist hinweisen und bitten, den Rückkauf erst durchzuführen, wenn die zwölfjährige Vertragsdauer erreicht ist. |
Wissenswertes zur Bemessungsgrundlage
Besteuert wird nicht die komplette Kapitalauszahlung, sondern nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den Beiträgen, die im Laufe der letzten zwölf Jahre eingezahlt wurden.
Der Unterschiedsbetrag verringert sich, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt nachweisen kann, dass er bei Vertragsschluss eine Vermittlungsprovision aufgrund eines separaten Vertrags an einen Versicherungsvermittler gezahlt hat (BMF, Schreiben vom 01.10.2009, Az. IV C 1 - S 2252/07/0001, Abruf-Nr. 093457; Rn. 56).
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Versicherungsnehmer V erhält aus einem Neuvertrag (nach dem 31.12.2004 abgeschlossen) 20.000 Euro. Darin sind Beitragszahlungen von 14.400 Euro enthalten. V weist nach, dass er an einen Versicherungsvermittler 2.000 Euro Provision zahlen musste.
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Hälftebesteuerung über die Steuererklärung sicherstellen
Auch wer in den Genuss der Hälftebesteuerung kommt, muss wissen, dass Versicherungsgesellschaften immer vom vollen Unterschiedsbetrag 25 Prozent Kapitalertragsteuer einbehalten (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dieser Betrag ist höher als der, den der Steuerpflichtige ans Finanzamt abführen muss.
PRAXISHINWEIS | Der Steuerpflichtige muss daher für 2017 unbedingt eine Einkommensteuererklärung einreichen, um die zu hohe Besteuerung zu glätten. In der Anlage KAP beantragt er, dass nur der halbe Unterschiedsbetrag seinem persönlichen Steuersatz unterworfen wird (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Hat der Steuerpflichtige im Jahr 2016 seinen 64. Geburtstag gefeiert, winkt ihm für den hälftig zu versteuernden Unterschiedsbetrag im Jahr 2017 zusätzlich noch ein Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG. |
Das gilt bei Wohnsitz im Ausland
Greift die Hälftebesteuerung, und lebt der Steuerpflichtige nicht mehr in Deutschland, ist er mit seinen Versicherungsleistungen beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG). Die Versicherungsgesellschaft wird die 25-prozentige Kapitalertragsteuer einbehalten. Damit ist die Steuerschuld abgegolten, eine Steuererklärung ist nicht mehr erforderlich (§ 50 Abs. 2 EStG).
PRAXISHINWEIS | Hat der Staat mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen und sieht das DBA einen Quellensteuersatz von weniger als 25 Prozent vor, lassen sich zu viel bezahlte Steuern durch einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zurückholen (§ 50d Abs. 1 EStG). |