· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Erwerb „gebrauchter“ LV - Sparanteilszinsen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten
| Die Sparanteilszinsen, die im Kaufpreis für eine bestehende Lebensversicherung enthalten sind, kann der Käufer weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als negative Kapitaleinnahmen geltend machen. Mit dieser Aussage hat der BFH die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt. |
Sparanteilszinsen von 13.000 Euro ...
Im Jahr 2005 hatten zwei Steuerberater im Rahmen einer von ihnen gegründeten GbR eine 1985 abgeschlossene Kapitallebensversicherung zum Preis von 30.000 Euro vom bisherigen Versicherungsnehmer erworben. Im Kaufpreis waren gut 13.000 Euro an rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Sparanteilszinsen enthalten.
... vom BFH nicht zum Abzug zugelassen
Der BFH hat den Steuerberatern den Abzug der Sparanteilszinsen als vorweggenommene Werbungskosten mit folgender Begründung versagt: Das im Kaufvertrag festgelegte Entgelt für die Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft auf die Erwerber stellt Anschaffungskosten dar (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB). Eine rechnerische Aufteilung des Anschaffungspreises in unterschiedliche Komponenten (hier den durch Sparbeiträge aufgebauten Kapitalstock und die bereits zugeteilten Sparanteilszinsen) ändere daran nichts. Denn letztlich handle es sich um einen einheitlichen Kaufpreis.
Auch negative Kapitaleinnahmen analog Stückzinsen lägen nicht vor. Ein Vergleich der Sparanteilszinsen mit den Stückzinsen beim Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren scheide aus: Beim Verkauf von Lebensversicherungen seien die Sparanteilszinsen beim Verkäufer (bisheriger Versicherungsnehmer) nicht steuerpflichtig, wenn es sich um vor 2004 geschlossene Lebensversicherungen handle und der Verkauf vor 2009 stattfand. Anders sei die Systematik bei Stückzinsen: Stückzinsen könne der Erwerber als negative Einnahmen ansetzen, im Gegenzug müsse sie der Verkäufer versteuern (Urteil vom 24.5.2011, Az: VIII R 46/09; Abruf-Nr. 113311).
Praxishinweis | |
An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn es sich um Lebensversicherungen mit Abschluss ab 2005 handelt. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG legt für Abschlüsse ab 2005 lediglich eine andere Berechnungsmethode für steuerpflichtige Erträge aus Lebensversicherungen fest (ausgezahlter Betrag ./. eingezahlte Beiträge). Erfolgt der Verkauf der seit 2005 geschlossenen Verträge seit 2009, so ist der Veräußerungserlös im Gegensatz vor 2009 auch für den Verkäufer steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG). Ebenso steuerpflichtig ist für den Verkäufer der Verkauf einer vor 2004 abgeschlossenen Lebensversicherung, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs die Sparanteilszinsen bei Rückkauf des Vertrags steuerpflichtig gewesen wären (BMF, Schreiben vom 1.10.2009, Az: IV C 1-S 2252/07/0001, Rz. 81 b; Abruf-Nr. 112599). |