· Nachricht · Lebensversicherung
Kein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag ‒ keine Besteuerung laufender Kapitalerträge
| Sehen die AVB einer fondsgebundenen Lebensversicherung vor, dass ausschließlich Anteile eines nicht an der Börse gelisteten Fonds für eine Vielzahl von Versicherten ohne deren Dispositionsmöglichkeit erworben werden, liegt kein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag war. Die laufenden Kapitalerträge sind daher nicht zu versteuern, so das FG Düsseldorf. |
So werden vermögensverwaltende Versicherungsverträge besteuert
Der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG vermögensverwaltende Versicherungsverträge von den begünstigten Besteuerungsregelungen für Lebensversicherungsverträge ausgenommen. Die erzielten Erträge werden bei vermögensverwaltenden Lebensversicherungen jährlich versteuert und nicht erst bei Auszahlung.
Ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
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