· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Tilgungs-LV: Feststellung der Steuerpflicht
| Das BMF hat die Anweisungen zur gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung aktualisiert. |
Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht
Sparanteilszinsen aus vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen sind steuerpflichtig, wenn sie im Erlebensfall zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen und die Finanzierungskosten des Darlehens Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.Der Darlehensgeber und der Versicherer müssen die Abtretung dem für den Versicherungsnehmer (VN) zuständigen Finanzamt unverzüglich anzeigen, wenn das Darlehen den Betrag von 25.565 Euro übersteigt (§ 29 EStDV). Der VN ist ohne Meldepflichtgrenze meldepflichtig.
Aufgrund der Mitteilungen prüft das Finanzamt, ob durch die Darlehensverwendung die Sparanteilszinsen ganz oder teilweise steuerpflichtig geworden sind. Wenn ja, teilt es dies dem VN durch eine gesonderte Feststellung in einem Feststellungsbescheid mit (§ 180 AO). Auch der Versicherer erhält eine entsprechende Mitteilung. Bei Auszahlung der Versicherungsleistung oder auch Verrechnung der Sparanteilszinsen muss der Versicherer dann die Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
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