· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Wann ist auf einem Zeitwertkonto eingestellter Arbeitslohn zu besteuern?
| Der BFH muss entscheiden, wann auf einem Zeitwertkonto eingestellter Arbeitslohn dem (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH zufließt ‒ bereits bei Einzahlung, wie das Finanzamt meint, oder erst in der Auszahlungsphase. |
Streit um Einzahlungen des Arbeitgebers auf Zeitwertkonto
Ein angestellter Fremdgeschäftsführer einer GmbH und die GmbH hatten im Jahr 2005 eine Vereinbarung zur Einführung von Zeitwertkonten geschlossen (Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV). Diese Vereinbarung sollte ihm durch die Einzahlung eines Teils des Gehalts eine spätere Freistellung ermöglichen, z. B. für eine Vorruhestandsregelung. Für den Fall eines Arbeitgeberwechsels sollte das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden können. Zur Rückdeckung schloss die GmbH bei einer Lebensversicherung einen Vertrag über die Zeitkontenrückdeckung mit Garantie ab (Zeitarbeitskonto). In der Folgezeit zahlte die GmbH Teile des Gehalts des Mannes direkt in das Zeitarbeitskonto bei der Lebensversicherung ein.
Der Mann arbeitet seit 2015 bei einem neuen Arbeitgeber, der sich bereit erklärte, das bei der Lebensversicherung abgeschlossene Zeitarbeitskonto vom bisherigen Arbeitgeber zu übernehmen und hieraus monatliche Auszahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten. Die GmbH übertrug hierzu das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber, der mit dem Mann im Juni 2015 einen Auszahlungsplan vereinbarte. Die laufenden Auszahlungen versteuert der Mann. Streitpunkt mit dem Finanzamt war allerdings, ob die Einzahlungen des Arbeitgebers auf das Zeitwertkonto im Jahr 2012 als Arbeitslohn zu versteuern sind.
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