· Fachbeitrag · Miet- und Gebäudekosten
Arbeitszimmer im (eigenen) Wohnhaus - wann sind die Kosten abziehbar?
| Unterhalten Sie Ihre Betriebsstätte „fernab“ von Ihrer Wohnung, ist die Sache einfach: Die Mietkosten bzw. eigenen Aufwendungen für die Räume sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Befinden sich die Räumlichkeiten jedoch im gleichen Gebäude wie Ihre Wohnung bzw. sind Teil Ihrer Wohnung, wird es schwieriger. Hier ist zu differenzieren: Handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer? Wenn ja, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer unbegrenzt oder nur bis zu 1.250 Euro abzugsfähig? |
Abgrenzung von Betriebsstätte und häuslichem Arbeitszimmer
Die Unterscheidung zwischen Betriebsstätte und häuslichem Arbeitszimmer ist notwendig, weil Aufwendungen für eine Betriebsstätte steuerlich unbegrenzt, für ein häusliches Arbeitszimmer dagegen gegebenenfalls nur begrenzt abzugsfähig sind. Dabei wird Betriebsstätte im Folgenden mit Arbeitsstätte gleichgesetzt, das heißt, die nachstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen für selbstständige wie für angestellte Makler.
Lage des häuslichen Arbeitszimmers
Der BFH definiert das häusliche Arbeitszimmer als „Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient“ (BFH, Urteil vom 26.3.2009, Az. VI R 15/07; Abruf-Nr. 091722). Die Finanzverwaltung fordert zusätzlich, dass dieser Raum (nahezu) ausschließlich zu betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken genutzt wird (BMF, Schreiben vom 2.3.2011, Az. IV C 6 - S 2145/07/10002; Abruf-Nr. 110868). Um als Arbeitszimmer zu gelten, muss ein derartiger Raum zudem wie ein Büro, das heißt mit Büromöbeln und einem Schreibtisch als zentralem Möbelstück, ausgestattet sein (BFH, Urteil vom 20.11.2003, Az. IV R 3/02; Abruf-Nr. 041326).
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