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· Nachricht · Pensionszusage

Nebeneinander von Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung ‒ keine vGA

| Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, sind nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Das hat das FG Münster entschieden. Das letzte Wort hat nun der BFH. |

 

Erneute Bestellung des Alleingesellschafters

Der Alleingesellschafter einer GmbH war bis zum Jahr 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt der Alleingesellschafter auf der Grundlage einer Pensionszusage von der GmbH monatliche Pensionszahlungen. Im Jahr 2011 wurde der Alleingesellschafter erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als zehn Prozent seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH ebenfalls weiter.

 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Pensionszahlungen als vGA zu qualifizieren seien und änderte den Körperschaftsteuerbescheid. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die GmbH geltend, dass der Gesellschafter als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen wiedereingestellt worden sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin als Geschäftsführerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt und es habe die Gefahr des Verlustes von Aufträgen bestanden. Das FG hat der Klage stattgegeben (FG Münster, Urteil vom 25.07 2019, Az. 10 K 1583/19 K, Abruf-Nr. 211193).