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· Fachbeitrag · Pensionszusage

Neues zur Probezeit vor Zusage einer Pension an GGf sowie zur Nur-Pensionszusage

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

| Das BMF hat im Dezember 2012 in zwei Schreiben auf die BFH-Rechtsprechung zu den Themen Probezeit beim Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) und Nur-Pension reagiert. Machen Sie sich mit den neuen Spielregeln vertraut und erfahren Sie, wie sich diese in der Praxis auswirken. |

Probezeit vor Zusage einer Pension

Das Thema angemessene Probezeit vor Erteilung einer Pensionszusage beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Kapitalgesellschaft war bislang im BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999 (Az. IV C 6 - S 2742 - 9/99) geregelt. Damit herrschte weitgehend Klarheit, wie lange man bis zur Erteilung einer Pensionszusage warten musste und was die Folge war, wenn eine Pensionszusage unter Missachtung einer angemessenen Probezeit erteilt wurde:

 

  • So musste mit der Erteilung einer Pensionszusage zwei bis drei Jahre nach Diensteintritt gewartet werden. Bei Firmenneugründungen waren sogar fünf Jahre nötig.
Der Grundsatz, dass es kein „Hineinwachsen“ mehr in steuerlich anzuerkennende Zusagen gibt, gilt für Zusagen, die nach dem 29. Juli 2010 erteilt wurden. Das ist das Datum, an dem das BFH-Urteil vom 28. April 2010 auf der Internetseite des BFH veröffentlicht wurde.