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· Fachbeitrag · Reisekosten

BFH vereinfacht Reisekostenrecht: Mitarbeiter hat maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte

| Ein Mitarbeiter kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Mit dieser Aussage hat der BFH einen Richtungswechsel in seiner Rechtsprechung vollzogen. Gleichzeitig hat er damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Lernen Sie die Grundaussagen kennen, über die der BFH entschieden hat, und erfahren Sie, welche Konsequenzen sich für Ihre Mitarbeiter ergeben, die im Außendienst und/oder an verschiedenen Standorten eines Maklerunternehmens tätig werden. |

Die Grundaussagen des BFH

Eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Mitarbeiters. Es ist damit der Ort, an dem der Mitarbeiter seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat.

 

Künftig maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte

Bisher konnte ein Mitarbeiter, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben. Daran hält der BFH jetzt ausdrücklich nicht mehr fest.