28.01.2015 · Fachbeitrag · Steueränderungen
Anhebung der Förderhöchstgrenze bei der Basisversorgung
| Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) wird künftig dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Für das Jahr 2015 ergibt sich danach ein Wert von 22.172 Euro (Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) von 89.400 Euro x Beitragssatz knappschaftliche Rentenversicherung 24,8 %). Der abziehbare Höchstbetrag für Ledige steigt auf 17.738 Euro (22.172 x 80 %) |
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