· Nachricht · Umgang mit dem Finanzamt
Beginn einer Betriebsprüfung und Festsetzungsverjährung
| Um die Festsetzungsverjährung zu verhindern, melden sich Betriebsprüfer oft kurz vor dem Jahresende zu einer Außenprüfung an. Die gewünschte Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO tritt damit jedoch nicht ein. Sie setzt nach Ansicht des BFH nämlich voraus, dass im Jahr des Prüfungsbeginns „qualifizierte“ Prüfungshandlungen vorgenommen werden ( BFH, Urteil vom 26.04.2017, Az. I R 76/15, Abruf-Nr. 196470 ). |
Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 2 | ID 44956407