09.06.2016 · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende
| Fällt das Jahresende auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Sprich: In einem solchen Fall tritt die Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember ein, sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktags. Das hat der BFH entschieden (BFH, Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 14/15, Abruf-Nr. 184832 ). |
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