11.08.2014 · Fachbeitrag · Vermietung
Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar
| Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das hat der BFH entschieden und damit die Entscheidung des FG Düsseldorf (siehe WVM 6/2014, Seite 2) aus dem Jahr 2013 gehalten (BFH, Urteil vom 11.2.2014, Az. IX R 42/13; Abruf-Nr. 141922 ). |
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