28.03.2017 · Nachricht aus WVM · Einkommensteuer
Auch Ehegatten, die jahrelang getrennt leben, können das Recht behalten, zusammenveranlagt zu werden. Das gilt nach Auffassung des FG Münster vor allem dann, wenn sie ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben („living apart together“).
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