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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung nach Altersteilzeit

| Auf Altersteilzeitbeschäftigte sind die für Teilzeitbeschäftigte getroffenen Sonderregeln zur Berechnung der Betriebsrente nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich die Berechnung der Betriebsrente nach der für Vollzeitbeschäftigte in der Versorgungsordnung getroffenen Grundregelung. Das ist die Quintessenz aus einem Urteil des BAG. |

 

Im Urteilsfall war der Beschäftigte vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Mai 2008 bei einem Unternehmen tätig. In der Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2008 nahm er Altersteilzeit in Anspruch und reduzierte seine Arbeitszeit auf 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Seit dem 1. Juni 2008 gewährt ihm das Unternehmen eine Betriebsrente, die es nach der für Teilzeitbeschäftigte getroffenen Sonderregelung unter Zugrundelegung eines Beschäftigungsgrades von 70 Prozent in den letzten 120 Kalendermonaten errechnet hat. Gegen diese Berechnung hat sich der Beschäftigte gewehrt, er werde wegen der in den letzten sechs Jahren des Arbeitsverhältnisses durchgeführten Altersteilzeit ungerechtfertigt benachteiligt. Das BAG hat dem Altersteilzeitbeschäftigten Recht gegeben, weil sich die Berechnung der Betriebsrente für Altersteilzeitbeschäftigte nach der für Vollzeitbeschäftigte getroffenen Grundregelung richtet (BAG, Urteil vom 17.4.2012, Az. 3 AZR 280/10; Abruf-Nr. 121291).

Quelle: ID 33614870