· Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse
Gesetzesänderung zum 01.10.2016: Ausschlussklauseln in neuen Arbeitsverträgen anpassen
von Rechtsanwälten Dr. Andreas Walle und Dr. Volker Voth, Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, Hamburg
| „Textform“ anstelle von „Schriftform“ lautet die Lösung in AGB-Klauseln von Arbeitsverträgen ab dem 01.10.2016. Diese gesetzliche Neuregelung hat insbesondere Auswirkungen auf die darin vereinbarten Ausschlussklauseln. Erfahren Sie, worauf Sie beim Neuabschluss und bei der Änderung von Arbeitsverträgen in Ihrem Maklerunternehmen künftig achten müssen. |
Hintergrund
Die Regelungen in den §§ 305-310 BGB zur Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts“ für Arbeitsverträge.
Nach § 309 Nr. 13 BGB alter Fassung durften in einem Arbeitsvertrag keine Klauseln vereinbart werden, die für die Anzeige oder Erklärung des Arbeitnehmers eine strengere Form als die „Schriftform“ vorsahen. Die Schriftform setzt nach § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Namensunterschrift des Arbeitnehmers voraus.
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