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· Fachbeitrag · Datenschutz

Datenerhebung auf Homepage: Das ist zu beachten!

| Wer Daten auf seiner Homepage verarbeitet, z. B. in einem Kontaktformular, muss den Betroffenen im Rahmen einer Datenschutzerklärung umfassend informieren. Zum Schutz der erhobenen Daten müssen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen sein. Das hat das LG Würzburg in einem Eilverfahren entschieden. Das Verfahren betraf zwar einen Rechtsanwalt. Es ist aber insgesamt auf Betreiber von Homepages übertragbar, auf denen personenbezogene Daten erhoben werden. |

 

Fehlende Angaben im Impressum begründen DSGVO-Verstoß

Ein Anwalt hatte auf seiner Homepage ein Kontaktformular, in dem Kontaktsuchende personenbezogene Daten eingeben konnten. Die im Impressum enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügte laut LG der neuen DSGVO nicht. Denn darin fehlten Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools. Vor allem fehlte die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere über das Widerspruchsrecht, die Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG, Abruf-Nr. 204902).

 

Abmahnung nach dem UWG möglich

Die fehlenden Angaben im Impressum hat das LG als unlauter gewertet und einen Verstoß gegen § 3a UWG bejaht. Denn unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift (hier: DSGVO) zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.