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· Fachbeitrag · Datenschutz

DSGVO: Diese 7 Angaben muss das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten enthalten

von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München

| Seit 25.05.2018 müssen Sie die Anforderungen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfüllen. Eine zentrale Anforderung ist das Führen des Verarbeitungsverzeichnisses. WVM zeigt Ihnen anhand von Beispielen aus der Personal- und Kundenverwaltung, wie Sie ein solches Verzeichnis befüllen. |

Bestandteile des Verarbeitungsverzeichnisses

Nach Art. 30 DSGVO muss jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter ein schriftliches Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen:

 

  • 1. Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen (und ggf. des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen), des Vertreters und ggf. Datenschutzbeauftragten