· Fachbeitrag · Datenschutz
DSGVO: Diese 7 Angaben muss das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten enthalten
von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München
| Seit 25.05.2018 müssen Sie die Anforderungen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfüllen. Eine zentrale Anforderung ist das Führen des Verarbeitungsverzeichnisses. WVM zeigt Ihnen anhand von Beispielen aus der Personal- und Kundenverwaltung, wie Sie ein solches Verzeichnis befüllen. |
Bestandteile des Verarbeitungsverzeichnisses
Nach Art. 30 DSGVO muss jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter ein schriftliches Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen:
- 1. Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen (und ggf. des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen), des Vertreters und ggf. Datenschutzbeauftragten
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