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Provisionen können das Elterngeld erhöhen
| Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist. Das hat das BSG klargestellt. |
Eine Arbeitnehmerin hatte vor der Geburt ihrer Tochter neben ihrem monatlichen Gehalt jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 bis 600 Euro erzielt. Diese stufte ihre Arbeitgeberin lohnsteuerrechtlich als sonstigen Bezug ein. Der Freistaat Bayern bewilligte der Arbeitnehmerin deshalb Elterngeld, ohne die Provisionen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen. Dagegen zog die Arbeitnehmerin vor Gericht ‒ und gewann.
Nach der Ansicht des BSG sind die regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin stand dem nicht entgegen. Diese binde die Beteiligten zwar grundsätzlich im Elterngeldverfahren. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist, weil sie ‒ wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids ‒ überholt ist (BSG, Urteil vom 25.06.2020, Az. B 10 EG 3/19 R, Abruf-Nr. 216517).