· Fachbeitrag · Finanzanlagenvermittlung
In diesen Fällen sollten Sie jetzt noch die Erlaubnis als Anlagevermittler bzw. -berater beantragen
von Assessor Thomas Stöhr, Leiter des Referats Gewerbe- und Ausländerrecht, Versicherungswirtschaft, IHK für München und Oberbayern
| Änderungen für Anlagevermittler bzw. -berater stehen vor der Tür. Für Existenzgründer und Vermittler, die ihr Geschäft auf die Finanzanlagenvermittlung ausdehnen wollen, ist es in vielen Fällen ratsam, noch im Jahre 2012 eine Erlaubnis nach § 34c GewO zu beantragen. |
Neue Regeln für Anlagevermittler bzw. -berater
Der bisherige Erlaubnistatbestand für Anlagevermittler bzw. -berater wird neu geregelt und in die neue Zulassungsvorschrift für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO überführt. So bestimmt es das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011. Die bis dato ausreichenden Erlaubniskriterien
- „Zuverlässigkeit“ und
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