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· Fachbeitrag · Geldwäsche

Die Pflichten des Versicherungsmaklers nach dem Geldwäschegesetz im Überblick

von Tanja Brüggemann, Geschäftsführerin, Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln

| Bestimmte Versicherungsprodukte eignen sich hervorragend zur Geldwäsche, weil sie flexibel sind. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und dem Versicherungsmakler als Vermittler dieser Produkte umfangreiche Pflichten zur Geldwäscheprävention auferlegt. WVM stellt Ihnen diese vor. | 

Versicherungsmakler zur Geldwäscheprävention verpflichtet

In Lebensversicherungen steckt ein Risikopotenzial, zur Geldwäsche missbraucht zu werden. Denn die Verträge lassen sich stornieren, verpfänden oder abtreten. Bezugsberechtigungen, Zahlungsmodalitäten und Prämienhöhen lassen sich jederzeit ändern. Und am Ende der Laufzeit steht immer eine Auszahlung/Überweisung eines seriösen Versicherungsunternehmens auf ein Konto. Nichts Auffälliges also für die Monitoringsysteme der Bank.

 

Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (kurz Geldwäschegesetz, GwG) verpflichtet daher auch Versicherungsvermittler soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln. Betroffen sind Vermittler mit einer Gewerbeerlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, sprich: Versicherungsmakler sowie -vertreter mit Erlaubnis.