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· Nachricht · Geringfügige Beschäftigung

Aufzeichnungspflichten auch bei geregelten Arbeitszeiten?

| Ein Makler fragt: Habe ich als Arbeitgeber auch bei einem Minijobber mit geregelten Arbeitszeiten Aufzeichnungspflichten? |

 

Antwort | Ja. Alle gewerblichen Arbeitgeber müssen für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen führen (§ 17 MiLoG). Sie sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Als Nachweis gelten die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen, beispielsweise Einträge in Kalendern oder Listen, am besten mit Vermerk des Aufzeichnungsdatums (Siebentageszeitraum). Eine Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber Streitigkeiten vermeiden.

 

Keine Aufzeichnungspflicht besteht für Minijobber in Privathaushalten und bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers).

 

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten werden seit 01.01.2019 sozialversicherungspflichtig“, WVM 3/2019, Seite 19 → Abruf-Nr. 45728269
Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 4 | ID 45800602