· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
BSG: Keine anteilige Verdienstgrenze mehr bei kurzfristiger Beschäftigung
| Das BSG hat die anteilige Verdienstgrenze bei einer kurzfristigen Beschäftigung von weniger als einem Monat gekippt. Das Urteil ist wichtig für Aushilfsbeschäftigungen im Maklerunternehmen, gerade in der Urlaubs- und Ferienzeit. |
Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird,
- die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage (ab 01.01.2019: 2 Monate/50 Arbeitstage)
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