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· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

Wichtige Änderungen bei Minijobbern seit 1.1.2013

| Die Einkommensgrenze für Minijobber wurde zum 1. Januar 2013 auf 450 Euro pro Monat angehoben, die Gleitzone für Midijobs wurde auf 850 Euro ausgedehnt. Für Beschäftigungsverhältnisse, die seit 1. Januar 2013 neu aufgenommen werden, gelten demnach neue Regeln. Für bestehende Mini- und Midijobs gilt es, Übergangsregelungen zu beachten. Diese Änderungen sollten Sie als Arbeitgeber kennen, wenn Sie Minijobber beschäftigen. |

Bestandsschutz für bisherige 400-Euro-Jobs

Für Minijobber, die Sie bereits zum 31. Dezember 2012 im Lohnbereich bis 400 Euro beschäftigt haben, ändert sich nichts. Das „alte“ Recht für die geringfügig Beschäftigten gilt weiter. Dies betrifft insbesondere die Rentenversicherung: Sie zahlen 15 Prozent Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Nur wenn der Minijobber ausdrücklich zur Rentenversicherungspflicht optiert hat, werden ihm zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen.

 

PRAXISHINWEIS | Eine einmal ausgesprochene Option zur Rentenversicherung kann im selben Arbeitsverhältnis nicht widerrufen werden. Im Gegenzug werden Minijobs ohne Option zur Rentenversicherung unverändert weitergeführt. Es ist also zum 1. Januar 2013 für die bisherigen Minijobs kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung notwendig, Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung werden keine abgeführt.