· Fachbeitrag · Haftung
Verstöße des Maklers bei der Beratung zur Altersvorsorge und die Rolle der Berufshaftpflicht
von Holger Sassenbach, Willis Towers Watson Versicherungsmakler GmbH, München
| Zu den Rechten und Pflichten eines Versicherungsmaklers gehört auch eine fehlerfreie Anlageberatung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kunde zu erkennen gibt, dass er eine Versicherung zur Altersvorsorge abschließen möchte, um von steuerlichen Abzugsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. WVM erläutert anhand eines Urteils zur Basisrentenversicherung („Rürup-Rente“), welche Pflichten einen Makler treffen, welche besonderen Gefahren bestehen, wenn der Inhalt der Beratung nicht dokumentiert wird, und welche Rolle die Berufshaftpflichtversicherung dabei spielen kann. |
Vermittlung von zwei Rürup-Renten-Verträgen
Zwei Versicherungsnehmer (VN) klagten gegen ihren Makler und dessen Berufshaftpflichtversicherer. Anlass hierfür war ein Beratungsgespräch im August 2008.
Wunsch nach steuerbegünstigter Anlage zur Altersvorsorge
In diesem Beratungsgespräch ging es um die Altersvorsorge der beiden VN. Diese wünschten eine sichere und steuerbegünstigte Anlage zur Altersvorsorge („Rürup-Rente“). Infolge dieses Gesprächs schlossen die beiden VN je einen solchen Rentenversicherungsvertrag mit einem Beitrag von 20.000 Euro jährlich. Das Beratungsgespräch wurde nicht schriftlich dokumentiert.
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