· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Dauer der Befreiung und Rückkehr in die GKV
| Lässt sich ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer, der nach Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien, so gilt die Befreiung nur so lange, wie das jeweilige Versicherungsverhältnis andauert, und endet mit der Arbeitslosigkeit. So lässt sich eine Entscheidung des BSG auf den Punkt bringen. |
Im Urteilsfall war die privat krankenversicherte Arbeitnehmerin wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig geworden, blieb aber auf Antrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung erfolgte ausdrücklich mit dem Hinweis, dass sich die Befreiung auf die Beschäftigten-Versicherung nach Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezog. Versicherungspflicht „zB bei Bezug von Arbeitslosengeld“ sollte nicht ausgeschlossen sein. Da die Frau später Arbeitslosengeld bezog, hat sich nach Ansicht des BSG der Befreiungsbescheid „auf andere Weise“ erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Denn die Frau wurde mit der Arbeitslosigkeit wieder versicherungspflichtig, und zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Und sie blieb auch versicherungspflichtig bei Aufnahme einer Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber, nun nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, so das BSG (Urteil vom 25.5.2011, Az: B 12 KR 9/09 R; Abruf-Nr. 111937).