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· Nachricht · Künstlersozialversicherung

Künstlersozialabgabe auch 2020 bei 4,2 Prozent

| Auch 2020 soll der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,2 Prozent betragen. Das sieht der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 vor. |

 

Die Künstlersozialabgabe abführen müssen die Auftraggeber von selbstständigen Web-Designern, Grafik-Designern, Werbefotografen oder Textern. Bemessungsgrundlage ist quasi die Netto-Auftragssumme (Einzelheiten in § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz). Sie fällt auch an, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) oder Partnerschaftsgesellschaft beauftragt wird. Nicht abgabepflichtig sind Aufträge an eine OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG oder Limited. Abgabepflichtige Unternehmen müssen sich von sich aus bei der Künstlersozialkasse melden.

 

Weiterführender Hinweis

  • Verordnungsentwurf des BMAS: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 → Abruf-Nr. 210023
Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 1 | ID 46046503