· Fachbeitrag · Kundeninformation
Umfang des Pfändungsschutzes von privaten Versicherungen
| Der Pfändungsschutz von bestimmten privaten, zur Altersvorsorge abgeschlossenen Versicherungen erstreckt sich nicht auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Versicherungsnehmers. Das hat der BGH klargestellt. |
§ 851c Abs. 2 ZPO schützt im dort genannten Umfang nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO angesparte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlenden Rentenbeträge vor einer Pfändung. Der Pfändungsschutz erstreckt sich aber nach Ansicht des BGH nicht auf die monatlichen Beitragszahlungen, die zum Aufbau des Deckungskapitals erforderlich sind (Beschluss vom 12.5.2011, Az: IX ZB 181/10; Abruf-Nr. 112028).
Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 3 | ID 28208360